2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erwidert, der Beschwerdeführer habe diverse Sachbeschädigungen begangen, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Er sei dabei in Begleitung von D._____ gewesen. Die Rollenverteilung der beiden Beschuldigten sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Da am Tatort verschiedene Spuren gesichert worden seien, müssten diese den Tatbeteiligten zugeordnet werden, um die individuelle Tatbeteiligung zu klären. Zwar könne eine Drohung als verbale Handlung nicht direkt durch DNA-Spuren nachgewiesen werden.