2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstellung eines DNA-Profils sei nicht verhältnismässig, da es weder erforderlich noch geeignet sei, um die im Raum stehenden Delikte aufzuklären. Eine mündlich ausgesprochene Drohung könne mittels eines DNA-Profils nicht bewiesen werden. Die Sachbeschädigung habe er eingestanden. Selbst bei einem Rückzug des Geständnisses würden noch seine Aussagen verbleiben. Zudem liege der Sachschaden nicht über Fr. 300.00, weshalb höchstens eine Übertretung vorliege, was die Erstellung eines DNA-Profils nicht zu rechtfertigen vermöge.