2.2. 2.2.1. In der Anordnung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Mai 2025 wird ausgeführt, zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse betreffend den Beschwerdeführer ein DNA- Profil erstellt werden. Der Grundrechtseingriff sei gering und bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten. Es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden.