2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Aargau als Beauftragte sei anzuweisen, mit der Erstellung eines DNA-Profils resp. mit der Einspeisung desselben in die DNA- Datenbank bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides zuzuwarten. 3. Sollte das DNA-Profil bereits erstellt worden sein, sei die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, dieses umgehend zu löschen und den Wangenschleimhautabstrich zu vernichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."