2. Am 6. Mai 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschwerdeführer an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Mai 2025 Beschwerde gegen die ihm am 8. Mai 2025 zugestellte Verfügung und beantragte: "1. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben und auf die Auswertung des Wangenschleimhautabstriches des Beschwerdeführers sei zu verzichten resp. es sei daraus kein DNA-Profil zu erstellen.