Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.131 (STA.2025.1757) Art. 214 Entscheid vom 29. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Brugg-Zurzach vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Drohung und Sachbeschädigung. Sie wirft ihm vor, am 26. April 2025 in Q._____ im Café "B._____" Todes- drohungen gegen die Familie C._____ ausgestossen und Inventar beschädigt zu haben. 2. Am 6. Mai 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschwerdeführer an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Mai 2025 Beschwerde gegen die ihm am 8. Mai 2025 zugestellte Verfügung und beantragte: "1. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben und auf die Auswertung des Wangenschleimhautabstriches des Beschwerdeführers sei zu ver- zichten resp. es sei daraus kein DNA-Profil zu erstellen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Aargau als Beauftragte sei anzuweisen, mit der Erstellung eines DNA-Profils resp. mit der Einspeisung desselben in die DNA- Datenbank bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheides zuzuwarten. 3. Sollte das DNA-Profil bereits erstellt worden sein, sei die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, dieses umgehend zu löschen und den Wangen- schleimhautabstrich zu vernichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). -4- 2.2. 2.2.1. In der Anordnung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Mai 2025 wird ausgeführt, zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammen- hänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse betreffend den Beschwerdeführer ein DNA- Profil erstellt werden. Der Grundrechtseingriff sei gering und bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten. Es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. 2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstellung eines DNA-Profils sei nicht verhältnismässig, da es weder erforderlich noch geeignet sei, um die im Raum stehenden Delikte aufzuklären. Eine mündlich ausgesprochene Drohung könne mittels eines DNA-Profils nicht bewiesen werden. Die Sachbeschädigung habe er eingestanden. Selbst bei einem Rückzug des Geständnisses würden noch seine Aussagen verbleiben. Zudem liege der Sachschaden nicht über Fr. 300.00, weshalb höchstens eine Übertretung vorliege, was die Erstellung eines DNA-Profils nicht zu rechtfertigen vermöge. 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erwidert, der Beschwerdeführer habe diverse Sachbeschädigungen begangen, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Er sei dabei in Begleitung von D._____ gewesen. Die Rollenverteilung der beiden Beschuldigten sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Da am Tatort verschiedene Spuren gesichert worden seien, müssten diese den Tatbeteiligten zugeordnet werden, um die individuelle Tatbeteiligung zu klären. Zwar könne eine Drohung als verbale Handlung nicht direkt durch DNA-Spuren nachgewiesen werden. Vorliegend gehe es aber nicht nur um die Drohung, sondern um ein kombiniertes Tatgeschehen, bei dem auch Sachbeschädigungen mit physischen Handlungen begangen worden seien. Die Sicherstellung von DNA-Spuren an beschädigten Gegenständen oder in deren Nähe sei deshalb geeignet, die individuellen Tatbeiträge zu konkretisieren. Ein pauschales Geständnis zu einem allenfalls geringfügigen Teilaspekt der Tat ersetze die kriminaltechnische Spurensicherung nicht, zumal die Glaubhaftigkeit solcher Aussagen überprüft werden müsse. Es handle sich nicht um Bagatelldelikte, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig sei. 2.3. 2.3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer oder D._____ die im Raum stehenden Delikte begangen hat. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach führte im Haftantrag vom 28. April 2025 aus, der Beschwerde- -5- führer habe gedroht und die mutmasslichen Sachbeschädigungen begangen. D._____ sei lediglich "dabei gewesen". Er habe aber keine Drohungen geäussert oder Gegenstände herumgeworfen (Antrag auf Untersuchungshaft vom 28. April 2025 S. 2). Weiter führte die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag aus, der Beschwerdeführer habe zugegeben, Gegenstände heruntergeworfen zu haben. Er könne sich nicht daran erinnern, um welche Gegenstände es sich gehandelt habe (vgl. auch Protokoll Eröffnung Festnahme vom 28. April 2025 F 44 ff., 83 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden auch von der Kantonspolizei Aargau im Festnahmerapport vom 27. April 2025 festgehalten (Festnahme- rapport S. 2). Ausserdem wurde im Polizeiprotokoll vom 28. April 2025 festgehalten, dass lediglich eine Person verbal ausfällig geworden sei und Gegenstände zu Boden geworfen habe, wobei es sich um den Beschwerdeführer gehandelt haben dürfte (Polizeiprotokoll vom 28. April 2025, S. 3 ad 5). Die von der im Café anwesenden E._____ anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2025 gemachten Aussagen könnten zunächst so verstanden werden, dass es zwei Aggressoren gegeben habe (Einvernahme vom 27. April 2025 F 1, 25; vgl. auch delegierte Einvernahme vom 19. Mai 2025 F 1). In der Folge präzisierte sie jedoch, dass nur eine Person gedroht und Dinge beschädigt habe (Einvernahme vom 27. April 2025 F 26 ff.; delegierte Einvernahme vom 19. Mai 2025 F 19, 21). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Mai 2025 führte sie aus, es habe sich beim Haupttäter um D._____ gehandelt (delegierte Einvernahme vom 19. Mai 2025 F 1, 19, 21). Daraus ergibt sich, dass die Täterschaft nicht abschliessend klar ist. Gestützt auf die soeben wieder- gegebenen Aussagen sowie die weiteren Hinweise in den Akten kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch davon ausgegangen werden, dass lediglich eine Person gedroht und Sachen beschädigt hat. 2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zu folgen, als sich eine mündlich ausgesprochene Drohung in der Regel nicht mittels eines DNA-Profils nachweisen lässt. Im vorliegenden Fall, bei dem die Drohung mutmasslich von derselben Person ausgesprochen worden ist, die auch die Sach- beschädigungen begangen hat, kann ein DNA-Profil aber durchaus geeignet sein, um die Täterschaft zu ermitteln. Das Geständnis des Beschwerdeführers lässt die Erforderlichkeit der Massnahme nicht entfallen. Ein Geständnis ist gestützt auf Art. 160 StPO auf seine Plausibilität hin zu prüfen und die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO die Pflicht, alle für die Erforschung der Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der DNA-Abgleich ist vorliegend für die Verifizierung der Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Geständnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Drohung mutmasslich von derselben Person aus- gesprochen wurde, die auch die Sachbeschädigung beging. Vor diesem -6- Hintergrund ist die Anordnung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet und auch erforderlich, um die Täterschaft des Beschwerdeführers zu belegen oder – gegebenenfalls – zu widerlegen. 2.3.3. Nachdem es sich bei der Drohung um ein Vergehen handelt, ist die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich zulässig. Somit ist nicht relevant, ob bei der Sachbeschädigung die Schwelle von Fr. 300.00 überschritten wurde, sodass es sich nicht mehr bloss um eine Übertretung handeln würde (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1). Wurden jedoch tatsächlich ein Drucker, eine Kasse, ein Kartenlesegerät und ein Telefon beschädigt (vgl. delegierte Einvernahme vom 19. Mai 2025 F 29 f.), wäre die Grenze von Fr. 300.00 mutmasslich überschritten, womit es sich auch bei der Sachbeschädigung um ein Vergehen handelt. 2.3.4. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch zumutbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Erstellung eines DNA-Profils lediglich einen leichten Grundrechtseingriff dar (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Todesdrohung – verbunden mit einer die Drohung unterstreichenden Sachbeschädigung – stellt eine nicht mehr leichte Straftat dar und be- einträchtigte das Sicherheitsgefühl der Anwesenden erheblich. Diese Straf- taten rechtfertigen den lediglich leichten Grundrechtseingriff. 2.3.5. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungs- dienstliche Erfassung bzw. Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- führers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Mit Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz