6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.