bzw. die Schriftart nicht an. Insgesamt weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise auf ein strafbares Verhalten durch die Beschuldigten im Sinne der von ihm genannten oder anderer Tatbestände hin. 5. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.