nämlich A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von V._____, wohnhaft an der W- Strasse in X._____. Diese Angaben entsprechen denjenigen im Führerausweis des Beschwerdeführers (Strafanzeigenbeilage 10), welchen er selbst als korrekte Quelle seiner Daten bzw. "urkundlich nachweisbaren Person" anerkennt. Nachdem es sich stets um ein und dieselbe Person handelt, stellt der Beschwerdeführer nachweislich den Beschuldigten des vorangegangenen Strafverfahrens dar, weshalb es sich nicht um Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt oder um Betrug handelt, wenn er von den Beschuldigten zu Bussen bzw. Verfahrenskosten verurteilt wurde. Entgegen seinen Darlegungen kommt es auf die Reihenfolge der Namen