4.2. 4.2.1. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene, schwer nachvollziehbare und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (Zuteilung eines biologischen Menschen zu einer amtlichen Person, Strafbefehle gegen natürliche Personen stellten Betrug dar, von Behörden verwendete Personen wichen von urkundlich nachweisbaren Personen ab, Verwendung von Kaufmannspersonen, angebliche Umwandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legitimation derselben usw.) ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzei-