Diese Konstellation ist von der Situation zu unterscheiden, in der ein Entscheid vorliegt, der überhaupt nicht unterzeichnet wurde. Vorliegend konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er das entsprechende Original von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verlangt, falls er tatsächlich Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit der Verfügung hatte. Diese Möglichkeit steht ihm jetzt auch noch offen. Ein Exemplar mit der Originalunterschrift befindet sich in den vorinstanzlichen Akten und bestätigt die Authentizität des Entscheids. Die Rüge der Nichtigkeit erweist sich als unbegründet.