Vorab ist bereits fraglich, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich nur die Fotokopie des Entscheids zugestellt wurde oder er selbst eine solche erstellt hat. Selbst wenn ersteres der Fall wäre, hätte er aber immerhin eine Kopie des unterzeichneten Entscheids erhalten. Es ist offensichtlich, dass die Zustellung einer Kopie bspw. aufgrund eines Kanzleifehlers versehentlich erfolgt wäre. Dieser Mangel könnte durch die nachträgliche Zustellung eines Originals behoben werden. Diese Konstellation ist von der Situation zu unterscheiden, in der ein Entscheid vorliegt, der überhaupt nicht unterzeichnet wurde.