Dies gilt indessen nur, wenn auf die Unterschrift bewusst verzichtet wurde. Ist eine Unterzeichnung hingegen (bspw. aufgrund eines Kanzleifehlers) versehentlich unterblieben, kann dieser Mangel durch die nachträgliche Zustellung eines unterschriebenen Exemplars behoben werden (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 80 StPO). 3.3. Beim Vergleich der vom Beschwerdeführer der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde -6-