Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem von der Staatsanwaltschaft gefassten Entscheid bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5, BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.H.). Die fehlende Unterschrift der Staatsanwältin stellt einen nicht heilbaren Formmangel dar (Regeste zu BGE 131 V 483). Dies gilt indessen nur, wenn auf die Unterschrift bewusst verzichtet wurde.