Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wird von der Verfahrensleitung, d.h. dem Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin unterzeichnet. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem von der Staatsanwaltschaft gefassten Entscheid bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5, BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.H.).