Die Unterschrift auf der Kopie sei kaum erkennbar gewesen. Verfügungen seien zu unterzeichnen. Er habe Anspruch auf ein original unterzeichnetes Exemplar. Auch aus diesem Grund sei die Nichtanhandnahmeverfügung nichtig, es handle sich um kein Versehen. 3. 3.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung nichtig sei, weil sie ihm lediglich als Fotokopie zugestellt worden sei. 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft hat das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen. Form und allgemeiner Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung richten sich nach den Art. 80 und 81 StPO (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO).