verletze. Es sei fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das Bezirksgericht Lenzburg staatlich handelten oder nur handelsrechtlich, da sie alle als Unternehmen im "internationalen Handelsregister D&B" eingetragen seien. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe das Verfahren handelsrechtlich geführt, da sie keine urkundlich nachweisbaren Personen adressiert habe. Dadurch besitze sie keine hoheitlichen Befugnisse und könne keine Verfügungen erlassen. Die Verfügung sei bereits deshalb nichtig bzw. ungültig. Überdies sei die Verfügung der Kaufmannsperson bloss als Kopie übermittelt worden. Die Unterschrift auf der Kopie sei kaum erkennbar gewesen.