Ein Unterschied zwischen amtlicher Person und anderen Personen werde nicht erklärt, was als Rechtsverweigerung gewertet werden könne. Weder die Beschuldigten noch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätten aufgezeigt, was die Behörden dazu berechtigen könnte, anstelle der urkundlich nachweisbaren Person andere Personen zu verwenden, zumal in einem so klaren Fall wie hier, wo die Datenquelle (Führerschein) offensichtlich sei und eine Abweichung bereits Art. 9 ZGB, Art. 98 StPO und Ziffer 27 IDAG (AG) -5-