Der Beschwerdeführer habe dokumentiert, dass zwischen verschiedenen Personen gewechselt worden sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verschweige, dass in der gelieferten Liste die korrekte, urkundlich nachweisbare Person enthalten gewesen sei. Ein Unterschied zwischen amtlicher Person und anderen Personen werde nicht erklärt, was als Rechtsverweigerung gewertet werden könne.