Die Personen, die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Bezirksgericht Lenzburg verwendet würden, wichen von den tatsächlich urkundlich nachweisbaren Personen ab. Wenn bei den Namen nur ein Leerzeichen zwischen Vor- und Nachnamen stehe, handle es sich um eine Kaufmannsperson. Diese seien urkundlich nicht nachweisbar. Die Verwendung solcher Kaufmannspersonen führe dazu, dass man sich ins Handelsrecht begebe und alle hoheitlichen Befugnisse verliere. Hierbei handle es sich um Betrug. Der Beschwerdeführer habe dokumentiert, dass zwischen verschiedenen Personen gewechselt worden sei.