Vorliegend hätten die Beschuldigten ihre Amtsgewalt nicht missbraucht, sondern so agiert, wie es das Gesetz gebiete, und somit rechtmässig gehandelt. Die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt und es seien auch keine anderen Straftatbestände ersichtlich. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei als querulatorisch anzusehen.