worden sei. Der Beschwerdeführer werde im Strafverfahren ausdrücklich als Täter resp. beschuldigte Person bezeichnet. Selbst der Gesetzgeber verwende im StGB wiederholt den Begriff "Person". Die Benutzung einer unterschiedlichen Reihenfolge resp. Schriftart (kursiv oder fett) des Namens oder Teilen davon durch die verschiedenen Behörden sei nicht geeignet, eine strafbare Handlung zu begründen. Insoweit liege auch keine Urkundenfälschung vor. Der Inhalt der Urkunde sei korrekt. Vorliegend hätten die Beschuldigten ihre Amtsgewalt nicht missbraucht, sondern so agiert, wie es das Gesetz gebiete, und somit rechtmässig gehandelt.