Diese wäre mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen gewesen, was auch geschehen sei. Das Obergericht des Kantons Aargau habe mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 2024 das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. Mai 2024 bestätigt und keine durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau oder das Bezirksgericht Lenzburg verursachten Prozessrechtsverletzungen festgestellt. Es habe ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Weltanschauung nicht geeignet seien, irgendeine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Daran sei festzuhalten.