2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch durch das Bezirksgericht Lenzburg beanstande und geltend mache, er sei das fragliche Fahrzeug nicht gefahren, handle es sich um appellatorische Kritik, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sei. Diese wäre mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen gewesen, was auch geschehen sei.