1.2. Der Beschwerdeführer als Geschädigter hat sich mit Eingabe vom 23. September 2024 als Privatkläger (Strafkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) konstituiert. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.