2. Am 1. Mai 2025 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 8. Mai 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: "Das Obergericht wird zum rein hoheitlichen Handeln aufgefordert. Es besteht seitens Beschwerdeführer kein Vertragswille. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Verfügung nichtig eventualiter ungültig sei.