Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.130 (STA.2024.224) Art. 240 Entscheid vom 13. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigte 1 B._____, c/o Bezirksgericht Lenzburg, Malagarain 2, 5600 Lenzburg Beschuldigte 2 C._____, c/o Bezirksgericht Lenzburg, Malagarain 2, 5600 Lenzburg Beschuldigte 3 D._____, c/o Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 1. Mai 2025 in der Strafsache gegen B._____, C._____ und D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 23. September 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige inkl. Strafantrag gegen B._____, Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (nachfolgend: Beschuldigte 1), C._____, Ge- richtsschreiberin am Bezirksgericht Lenzburg (nachfolgend: Beschul- digte 2) und D._____, Assistenzstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau (nachfolgend: Beschuldigte 3). Er warf ihnen im Zusam- menhang mit einem gegen ihn wegen eines Strassenverkehrsdelikts ge- führten Strafverfahren Betrug, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsmiss- brauch vor. 2. Am 1. Mai 2025 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 8. Mai 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und be- antragte Folgendes: "Das Obergericht wird zum rein hoheitlichen Handeln aufgefordert. Es be- steht seitens Beschwerdeführer kein Vertragswille. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Verfügung nichtig eventualiter ungültig sei. Das Verfahren sei an die Oberstaatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Un- tersuchung zurückzuweisen." 3.2. Die durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Mai 2025 einver- langte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. 1.2. Der Beschwerdeführer als Geschädigter hat sich mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2024 als Privatkläger (Strafkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) konstituiert. Damit hat er ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnah- meverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, soweit der Beschwerde- führer den Schuldspruch durch das Bezirksgericht Lenzburg beanstande und geltend mache, er sei das fragliche Fahrzeug nicht gefahren, handle es sich um appellatorische Kritik, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sei. Diese wäre mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen gewesen, was auch geschehen sei. Das Obergericht des Kantons Aargau habe mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 2024 das Urteil des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 15. Mai 2024 bestätigt und keine durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau oder das Bezirksgericht Lenzburg ver- ursachten Prozessrechtsverletzungen festgestellt. Es habe ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Weltanschauung nicht geeignet seien, irgendeine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Daran sei festzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer durch die unterschiedliche Schreibweise seines Namens eine Urkundenfälschung geltend mache, sei festzuhalten, dass im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau wie auch vor Bezirks- und Obergericht der Beschwerdeführer als Be- schuldigter durch die Nennung des Namens und des Vornamens bzw. der Vornamen wie auch des Geburtsdatums und Heimatortes im Rubrum des entsprechenden Entscheides unzweifelhaft und eindeutig identifiziert -4- worden sei. Der Beschwerdeführer werde im Strafverfahren ausdrücklich als Täter resp. beschuldigte Person bezeichnet. Selbst der Gesetzgeber verwende im StGB wiederholt den Begriff "Person". Die Benutzung einer unterschiedlichen Reihenfolge resp. Schriftart (kursiv oder fett) des Na- mens oder Teilen davon durch die verschiedenen Behörden sei nicht ge- eignet, eine strafbare Handlung zu begründen. Insoweit liege auch keine Urkundenfälschung vor. Der Inhalt der Urkunde sei korrekt. Vorliegend hät- ten die Beschuldigten ihre Amtsgewalt nicht missbraucht, sondern so agiert, wie es das Gesetz gebiete, und somit rechtmässig gehandelt. Die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt und es seien auch keine anderen Straftatbestände ersichtlich. Das Vorgehen des Beschwer- deführers sei als querulatorisch anzusehen. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, jedem bio- logischen Menschen werde in allen relevanten Dokumenten eine amtliche Person zugeteilt. Die Darstellung sei überall identisch, konsequent in der Reihenfolge Familienname, dann Zeilenschaltung oder Komma, dann Vor- namen (z.B. im Führerausweis). Die öffentliche Verwaltung neige dazu, Personen fälschlicherweise zu belasten, welche nicht der urkundlich nach- weisbaren Person entsprechen würden. Dies geschehe, um finanzielle Vor- teile zu erzielen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Gerichte begingen systematisch und gewerbsmässig Betrug. Es wäre korrekt, nur die urkundlich nachweisbare Person zu verwenden und anzuerkennen und sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen wie Steuern und Bussgelder be- reits bezahlt seien. Es handle sich um eine Täuschung, Privatpersonen Rechnungen für bereits ausgeglichene Schulden zu schicken. Jeder Straf- befehl gegen eine natürliche Person komme einem Betrug gleich. Die Per- sonen, die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Bezirks- gericht Lenzburg verwendet würden, wichen von den tatsächlich urkundlich nachweisbaren Personen ab. Wenn bei den Namen nur ein Leerzeichen zwischen Vor- und Nachnamen stehe, handle es sich um eine Kaufmanns- person. Diese seien urkundlich nicht nachweisbar. Die Verwendung solcher Kaufmannspersonen führe dazu, dass man sich ins Handelsrecht begebe und alle hoheitlichen Befugnisse verliere. Hierbei handle es sich um Betrug. Der Beschwerdeführer habe dokumentiert, dass zwischen verschiedenen Personen gewechselt worden sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verschweige, dass in der gelieferten Liste die korrekte, urkundlich nachweisbare Person enthalten gewesen sei. Ein Unterschied zwischen amtlicher Person und anderen Personen werde nicht erklärt, was als Rechtsverweigerung gewertet werden könne. Weder die Beschuldigten noch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätten aufgezeigt, was die Behörden dazu berechtigen könnte, anstelle der urkundlich nach- weisbaren Person andere Personen zu verwenden, zumal in einem so kla- ren Fall wie hier, wo die Datenquelle (Führerschein) offensichtlich sei und eine Abweichung bereits Art. 9 ZGB, Art. 98 StPO und Ziffer 27 IDAG (AG) -5- verletze. Es sei fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das Bezirksgericht Lenzburg staatlich handelten oder nur handelsrechtlich, da sie alle als Unternehmen im "internationalen Handelsregister D&B" ein- getragen seien. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe das Verfahren handelsrechtlich geführt, da sie keine urkundlich nachweisbaren Personen adressiert habe. Dadurch besitze sie keine hoheitlichen Befug- nisse und könne keine Verfügungen erlassen. Die Verfügung sei bereits deshalb nichtig bzw. ungültig. Überdies sei die Verfügung der Kaufmanns- person bloss als Kopie übermittelt worden. Die Unterschrift auf der Kopie sei kaum erkennbar gewesen. Verfügungen seien zu unterzeichnen. Er habe Anspruch auf ein original unterzeichnetes Exemplar. Auch aus die- sem Grund sei die Nichtanhandnahmeverfügung nichtig, es handle sich um kein Versehen. 3. 3.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung nichtig sei, weil sie ihm lediglich als Fotoko- pie zugestellt worden sei. 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft hat das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen. Form und allgemeiner Inhalt der Nicht- anhandnahmeverfügung richten sich nach den Art. 80 und 81 StPO (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollfüh- renden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Nichtan- handnahmeverfügung wird von der Verfahrensleitung, d.h. dem Staatsan- walt bzw. der Staatsanwältin unterzeichnet. Mit der handschriftlichen Un- terzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausferti- gung und deren Übereinstimmung mit dem von der Staatsanwaltschaft ge- fassten Entscheid bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5, BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.H.). Die fehlende Unterschrift der Staatsanwältin stellt einen nicht heilbaren Formmangel dar (Regeste zu BGE 131 V 483). Dies gilt indessen nur, wenn auf die Unterschrift be- wusst verzichtet wurde. Ist eine Unterzeichnung hingegen (bspw. aufgrund eines Kanzleifehlers) versehentlich unterblieben, kann dieser Mangel durch die nachträgliche Zustellung eines unterschriebenen Exemplars behoben werden (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 80 StPO). 3.3. Beim Vergleich der vom Beschwerdeführer der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde -6- eingereichten Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerdebeilage 1) mit dem den Akten beiliegenden Exemplar lässt sich feststellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfügung tatsächlich um eine Fotokopie der originalen Nichtanhandnahmeverfügung handelt. Vorab ist bereits fraglich, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich nur die Fo- tokopie des Entscheids zugestellt wurde oder er selbst eine solche erstellt hat. Selbst wenn ersteres der Fall wäre, hätte er aber immerhin eine Kopie des unterzeichneten Entscheids erhalten. Es ist offensichtlich, dass die Zu- stellung einer Kopie bspw. aufgrund eines Kanzleifehlers versehentlich er- folgt wäre. Dieser Mangel könnte durch die nachträgliche Zustellung eines Originals behoben werden. Diese Konstellation ist von der Situation zu un- terscheiden, in der ein Entscheid vorliegt, der überhaupt nicht unterzeich- net wurde. Vorliegend konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er das entsprechende Original von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verlangt, falls er tatsächlich Zweifel in Bezug auf die Gül- tigkeit der Verfügung hatte. Diese Möglichkeit steht ihm jetzt auch noch of- fen. Ein Exemplar mit der Originalunterschrift befindet sich in den vor- instanzlichen Akten und bestätigt die Authentizität des Entscheids. Die Rüge der Nichtigkeit erweist sich als unbegründet. 4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. Novem- ber 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.1.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen -7- andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB). Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, sowie Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine fal- sche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Ab- schrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 317 Ziff. 1 StGB). 4.2. 4.2.1. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene, schwer nachvollzieh- bare und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Um- feld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (Zu- teilung eines biologischen Menschen zu einer amtlichen Person, Strafbe- fehle gegen natürliche Personen stellten Betrug dar, von Behörden verwen- dete Personen wichen von urkundlich nachweisbaren Personen ab, Ver- wendung von Kaufmannspersonen, angebliche Umwandlung staatlicher In- stitutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legiti- mation derselben usw.) ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzei- gen und ändert an der hoheitlichen Legitimation der schweizerischen Be- hörden und Gerichte nichts (vgl. Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.212 vom 25. November 2024 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2, 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 4.2.2. Mit Strafbefehl vom 10. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, mit der Beschuldigten 3 als Assistenzstaatsanwältin, den Beschwerdeführer wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise einem Tag Frei- heitsstrafe, sowie zu Verfahrenskosten von Fr. 224.00, weil er am 31. Ja- nuar 2023 um 13:19 Uhr auf der T-Strasse in U._____ mit dem Personen- wagen VW (Kennzeichen aaa) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (toleranzbereinigt) um 5 km/h aus pflichtwidriger Unaufmerksam- keit überschritten hatte (Strafanzeigenbeilage 9). Die Beschuldigte 1 als Präsidentin und die Beschuldigte 2 als Gerichtsschreiberin des Bezirksge- richts Lenzburg hielten mit Urteil ST.2023.185 vom 15. Mai 2024 -8- (Strafanzeigenbeilage 2) und das Obergericht des Kantons Aargau mit Ur- teil SST.2024.212 vom 25. November 2024 an der Verurteilung fest. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte im Übrigen keinerlei Rechtsverlet- zungen fest. Der Auffassung des Beschwerdeführers wonach jede Schreibweise seines Namens, die nicht der Darstellung "Familienname, dann Zeilenschaltung oder Komma, dann Vornamen" entspricht, illegal sei, ist nicht zu folgen. Selbiges gilt hinsichtlich seiner Ansicht, wonach es Betrug darstelle, wenn die öffentliche Verwaltung Personen illegalerweise belaste, obwohl diese nicht der offiziellen Dokumentation entsprechen würden. Vielmehr ist mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau festzuhalten, dass sowohl im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welches mit Strafbefehl vom 10. August 2023 abgeschlossen wurde (Strafanzeigenbei- lage 9) als auch im Verfahren vor dem Präsidium des Strafgerichts des Be- zirksgerichts Lenzburg, welches mit Urteil vom 15. Mai 2024 abgeschlos- sen wurde (Strafanzeigenbeilage 2) stets dieselbe Person belastet wurde, nämlich A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von V._____, wohnhaft an der W- Strasse in X._____. Diese Angaben entsprechen denjenigen im Führe- rausweis des Beschwerdeführers (Strafanzeigenbeilage 10), welchen er selbst als korrekte Quelle seiner Daten bzw. "urkundlich nachweisbaren Person" anerkennt. Nachdem es sich stets um ein und dieselbe Person handelt, stellt der Beschwerdeführer nachweislich den Beschuldigten des vorangegangenen Strafverfahrens dar, weshalb es sich nicht um Amts- missbrauch, Urkundenfälschung im Amt oder um Betrug handelt, wenn er von den Beschuldigten zu Bussen bzw. Verfahrenskosten verurteilt wurde. Entgegen seinen Darlegungen kommt es auf die Reihenfolge der Namen bzw. die Schriftart nicht an. Insgesamt weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatz- weise auf ein strafbares Verhalten durch die Beschuldigten im Sinne der von ihm genannten oder anderer Tatbestände hin. 5. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Den Beschuldigten ist im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 1'044.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 44.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus