4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Den Parteien ist im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.27) und B._____ (ST.2025.28) wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)