Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch für die beiden genannten Strafverfahren gutzuheissen. -5- 3. Nach dem Dargelegten ist eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts Q._____ ausgeschlossen, weshalb die vorliegenden Strafsachen an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen sind. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Verfahren deshalb nach Rechtskraft zu überweisen sind.