in der vorliegenden Strafsache gegen dessen Sohn als einer der beiden Beschuldigten nicht unbefangen tätig werden können, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist. Da das Strafverfahren ST.2025.27 gegen den Beschuldigten in einem direkten sachlichen Zusammenhang zum Strafverfahren ST.2025.28 steht und die Straftaten gemeinsam beurteilt werden müssen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), erstreckt sich das Ausstandsgesuch auf das Verfahren ST.2025.28 gegen den Mitbeschuldigten B._____. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art.