Dies zeige sich unter anderem bei Anlässen des Bezirksgerichts Q._____, zu welchen die ehemaligen Richterinnen und Richter auch eingeladen seien. Teilweise bestehe darüber hinaus auch eine nahe private Freundschaft mit dem ehemaligen Bezirksrichter und seiner Familie, den Beschuldigten eingeschlossen. Unter diesen Umständen könne der Anschein der Befangenheit der Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Q._____ nicht von der Hand gewiesen werden. Die Strafverfahren ST.2025.27 und ST.2025.28 stünden in direktem sachlichem Zusammenhang, weshalb der Ausstand für beide Verfahren zu bewilligen sei.