3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 872.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]