2.4. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der rückwirkenden Randdatenerhebung (Schwere der Straftat, Subsidiarität [Art. 273 Abs. 1 Ingress StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO]) wird durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt, womit darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.5. Damit ist der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2025 genauso wenig zu beanstanden wie die Anordnung der Überwachung vom 22. April 2025 durch die Staatsanwaltschaft Baden. -7-