So scheint sich der Beschwerdeführer sogar zehn Jahre nach den Vorkommnissen (Verlust der Arbeitsstelle) noch auf einem Rachefeldzug gegen D._____ zu befinden bzw. scheint er diesen nach wie vor zur Rechenschaft ziehen zu wollen. Dass er hierfür vor Straftaten nicht zurückschreckt, hat er durch den Diebstahl der Kontrollschilder gezeigt. Dies gilt umso mehr, als nicht ansatzweise Hinweise für eine andere Täterschaft bestehen. Der dringende Tatverdacht ist (insbesondere im Hinblick auf den Verfahrensstand zum Beurteilungszeitpunkt) zu bejahen, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.