Da auch diese Handlung den gewünschten Erfolg aus Sicht des Beschwerdeführers offenbar nicht erzielt hat, besteht der dringende Tatverdacht, dass dieser die nächsthöhere Eskalationsstufe gewählt und den Brand im Garten von D._____ gelegt hat. Diese gesamten Umstände vermögen einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Brandstiftung ohne weiteres zu begründen. So scheint sich der Beschwerdeführer sogar zehn Jahre nach den Vorkommnissen (Verlust der Arbeitsstelle) noch auf einem Rachefeldzug gegen D._____ zu befinden bzw. scheint er diesen nach wie vor zur Rechenschaft ziehen zu wollen.