Sein Körper sei quasi von ihm "vergewaltigt" worden. Ihm sei auch noch die Wohnung gekündigt worden und er habe "im Keller" pennen müssen. Er habe gesehen, dass "er" ihm das Leben "versaut" habe (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2025, E. 4.5.). Nachdem D._____ auf die Geldforderungen des Beschwerdeführers nicht einging, entwendete der Beschwerdeführer – wie erwähnt – dessen Kontrollschilder. Da auch diese Handlung den gewünschten Erfolg aus Sicht des Beschwerdeführers offenbar nicht erzielt hat, besteht der dringende Tatverdacht, dass dieser die nächsthöhere Eskalationsstufe gewählt und den Brand im Garten von D.__