Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in ihrem Entscheid vom 23. Mai 2025 bereits zutreffend ausgeführt hat, scheinen diese Handlungen darauf abzuzielen, D._____ für vermeintlich begangenes Unrecht (finanziell) zur Rechenschaft zu ziehen bzw. ihm zu schaden. Unbestrittenermassen war D._____ im Jahr 2015 für ca. neun Monate der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, wobei Letzterer nach ca. neun Monaten entlassen worden ist (Einvernahme D._____ vom 14. April 2025, Frage 11). Der Beschwerdeführer suchte hartnäckig fast 10 Jahre nach dem Verlust der Arbeitsstelle (unbestrittenermassen auch etwa durch mehrere Telefonanrufe) den Kontakt zu D._____, seinem da-