Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, da er sich von D._____ "abgeblockt" fühlte, Kontrollschilder entwendete, um so ein Gespräch mit D._____ zu erzwingen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2025, E. 4.5 [Hafteröffnungseinvernahme vom 29. April 2025, Frage 14]). Sowohl das Verfassen und Versenden des Briefes vom 29. Juli 2024 wie auch das Entwenden der Kontrollschilder gesteht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein (Beschwerde, Ziff. 3.2).