Auch vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 29. Juli 2024 von D._____ Fr. 3'000'000.00 "wegen Körperverletzung am Arbeitsplatz sowie das Zerstören eines Menschenlebens in finanzieller Hinsicht" gefordert hat (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2025, E. 4.5 [Hafteröffnungseinvernahme vom 29. April 2025, Fragen 8 und 11]). Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, da er sich von D._____ "abgeblockt" fühlte, Kontrollschilder entwendete, um so ein Gespräch mit D.___