_ (bis […] Präsidentin des Clubs), doch lägen zwischen der gemeinsamen Zeit im […] und den Vorkommnissen vom 10. April 2024 sieben Jahre. Hinsichtlich des Modus Operandi sei festzuhalten, dass im Gegensatz zu den früheren Ereignissen kein verklebtes und verstopftes Schloss an der Gartenhaustür vorgefunden worden sei. Der Modus Operandi entspreche nicht demjenigen des aktuellen Vorfalls. 2.3.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau prüfte im erwähnten Haftbeschwerdeverfahren (vgl. E. 2.2. hiervor) den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Brandstiftung und bejahte diesen.