Einbrüchen allenfalls vermuten, dieser sei aber keineswegs zwingend gegeben und er begründe erst recht keinen dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorfalls vom 10. April 2025 (Brandstiftung). Die Vorkommnisse zum Nachteil von E._____ seien dem Beschwerdeführer nie nachgewiesen worden und es sei nie zu einem Schuldspruch gekommen. Der Verdacht bzw. die polizeiliche Registratur basiere lediglich auf Vermutungen von D._____. Zwar bestehe über den […] eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer (als Mitglied) und E._____ (bis […] Präsidentin des Clubs), doch lägen zwischen der gemeinsamen Zeit im […] und den Vorkommnissen vom 10. April 2024 sieben Jahre.