2.3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich des Einbruchsversuchs keine konkreten Hinweise oder belastenden Indizien bestünden. Dieser Verdacht basiere lediglich auf den Vermutungen des Geschädigten D._____. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Monate vor diesen Vorkommnissen finanzielle Forderungen gegenüber D._____ gestellt habe, lasse einen Konnex zu den versuchten -5-