2.2. Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft erhoben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führte in ihrem Entscheid vom 23. Mai 2025 (E. 2 [SBK.2025.122]) diesbezüglich aus, dass sich nicht die Frage der Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO, sondern diejenige der Mehrfachbefassung gemäss Art. 56 lit. f StPO stelle. Weiter kam die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zum Schluss, dass die Mehrfachbefassung nur dann einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO zu begründen vermöchte, wenn sich Gerichtspräsident C.___