2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der zuständige Gerichtspräsident des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, C._____, vorbefasst gewesen sei, weil er sowohl im Rahmen des Haftverfahrens gegen den Beschwerdeführer (HA.2025.216) als auch im vorliegenden Verfahren betreffend die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts habe überprüfen müssen.