1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft Baden am 22. April 2025 erlassenen rückwirkenden Randdatenerhebungen und den entsprechenden Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2025 unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 11 zu Art. 279 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.