2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Am 27. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Personen, deren Fernmeldeverkehr überwacht wurde, können Beschwerde führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO).