2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden ordnete am 22. April 2025 eine rückwirkende Randdatenerhebung dieser zwei Telefonnummern für den Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis zum 21. April 2025 an. 2.2. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft Baden beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Genehmigung der von ihr angeordneten Überwachung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genehmigte diese mit Verfügung vom 23. April 2025. 2.3. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 informierte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer über die vom 22. Oktober 2024 bis zum 21. April 2025 durchgeführte Überwachung.