Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.128 (ZM.2025.65; STA.2025.3237) Art. 338 Entscheid vom 11. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 23. April 2025 betreffend die Genehmigung der von der Staatsanwalt- schaft Baden am 22. April 2025 angeordneten rückwirkenden Randdaten- erhebung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonspolizei Aargau beantragte im Rahmen der Ermittlungen zu ei- ner mutmasslichen Brandstiftung vom 10. April 2025 am 19. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft Baden eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation zweier auf A._____ (Beschwerdeführer) lautenden Telefonnummern. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden ordnete am 22. April 2025 eine rückwirkende Randdatenerhebung dieser zwei Telefonnummern für den Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis zum 21. April 2025 an. 2.2. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft Baden beim Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Genehmigung der von ihr angeordneten Überwachung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau genehmigte diese mit Verfügung vom 23. April 2025. 2.3. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 informierte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer über die vom 22. Oktober 2024 bis zum 21. April 2025 durchgeführte Überwachung. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2025 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den die Anordnung der rückwirkenden Randdatener- hebung durch die Staatsanwaltschaft Baden genehmigenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2025. Er beantragte das Folgende: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. April 2025 (ZM.2025.65) betreffend Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sei aufzuheben und das Gesuch der Staatsanwalt- schaft Baden vom 22. April 2025 abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Am 27. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Personen, deren Fernmeldeverkehr überwacht wurde, können Be- schwerde führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft Baden am 22. April 2025 erlassenen rückwirkenden Randdatenerhebungen und den entsprechenden Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 23. April 2025 unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 11 zu Art. 279 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der zuständige Ge- richtspräsident des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, C._____, vorbefasst gewesen sei, weil er sowohl im Rahmen des Haftver- fahrens gegen den Beschwerdeführer (HA.2025.216) als auch im vorlie- genden Verfahren betreffend die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs die Voraussetzung des dringenden Tatver- dachts habe überprüfen müssen. 2.2. Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfah- ren betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft erhoben. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führte in ihrem Entscheid vom 23. Mai 2025 (E. 2 [SBK.2025.122]) diesbe- züglich aus, dass sich nicht die Frage der Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO, sondern diejenige der Mehrfachbefassung gemäss Art. 56 lit. f StPO stelle. Weiter kam die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau zum Schluss, dass die Mehrfachbefassung nur dann einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO zu begründen ver- möchte, wenn sich Gerichtspräsident C._____ im Rahmen des vorliegend angefochtenen Genehmigungsentscheids insbesondere im Hinblick auf die Frage des dringenden Tatverdachts in einer Art und Weise festgelegt hätte, -4- dass der Ausgang des Haftverfahrens nicht mehr offen gewesen wäre, was sie verneinte. Der vorliegend angefochtene Genehmigungsentscheid erging am 23. April 2025 und damit vor der Haftanordnung am 1. Mai 2025. Im Rahmen des vorliegend massgeblichen Verfahrens betreffend die Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hatte Gerichtspräsident C._____ folglich zum ersten Mal über das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer zu befinden, so dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Mehrfachbefassung durch Gerichts- präsident C._____ vorlag. Insofern kann bereits aus diesem Grund kein Ausstandsgrund im Sinne einer Mehrfachbefassung vorliegen, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2.3. 2.3.1. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels rückwirkender Randda- tenerhebung setzt unter anderem einen dringenden Tatverdacht hinsicht- lich eines Verbrechens oder Vergehens voraus (Art. 273 Abs. 1 lit. a StPO). 2.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zum dringen- den Tatverdacht aus, dass dieser hauptsächlich auf den Aussagen des Ge- schädigten D._____ basiere. Dieser habe angegeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Arbeitnehmer handle, welcher ihn seit Dezember 2023 belästige und ihm vorwerfe, sein Leben zerstört zu haben. Der Beschwerdeführer habe das Kontrollschild von D._____ ent- wendet und von ihm Fr. 3'000'000.00 für sein zerstörtes Leben verlangt. Diese Vorfälle habe D._____ zur Anzeige gebracht, worauf es bei ihm zu- hause zu einem Einbruchsversuch gekommen sei, welchen er ebenfalls angezeigt habe. Der Brand sei ersten Ermittlungsergebnissen zufolge auf eine vorsätzliche Brandstiftung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei in den polizeilichen Registraturen mehrfach verzeichnet. Insbesondere werde er verdächtigt, die Wohnungstüre von E._____ in Brand gesetzt, den Schlosszylinder der Wohnungstür verklebt und beim Clubhaus des […] ei- nen Brand gelegt zu haben. Der Modus Operandi des verklebten Tür- schlosses stimme dabei mit demjenigen des Einbruchsversuchs bei D._____ überein. 2.3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich des Einbruchsversuchs keine konkreten Hinweise oder belastenden Indi- zien bestünden. Dieser Verdacht basiere lediglich auf den Vermutungen des Geschädigten D._____. Allein der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer mehrere Monate vor diesen Vorkommnissen finanzielle Forderungen gegenüber D._____ gestellt habe, lasse einen Konnex zu den versuchten -5- Einbrüchen allenfalls vermuten, dieser sei aber keineswegs zwingend ge- geben und er begründe erst recht keinen dringenden Tatverdacht hinsicht- lich des Vorfalls vom 10. April 2025 (Brandstiftung). Die Vorkommnisse zum Nachteil von E._____ seien dem Beschwerdeführer nie nachgewiesen worden und es sei nie zu einem Schuldspruch gekommen. Der Verdacht bzw. die polizeiliche Registratur basiere lediglich auf Vermutungen von D._____. Zwar bestehe über den […] eine Verbindung zwischen dem Be- schwerdeführer (als Mitglied) und E._____ (bis […] Präsidentin des Clubs), doch lägen zwischen der gemeinsamen Zeit im […] und den Vorkommnis- sen vom 10. April 2024 sieben Jahre. Hinsichtlich des Modus Operandi sei festzuhalten, dass im Gegensatz zu den früheren Ereignissen kein verkleb- tes und verstopftes Schloss an der Gartenhaustür vorgefunden worden sei. Der Modus Operandi entspreche nicht demjenigen des aktuellen Vorfalls. 2.3.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau prüfte im erwähnten Haftbeschwerdeverfahren (vgl. E. 2.2. hiervor) den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Brandstiftung und bejahte die- sen. Auch vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 29. Juli 2024 von D._____ Fr. 3'000'000.00 "wegen Körperverlet- zung am Arbeitsplatz sowie das Zerstören eines Menschenlebens in finan- zieller Hinsicht" gefordert hat (Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2025, E. 4.5 [Hafteröffnungseinvernahme vom 29. April 2025, Fragen 8 und 11]). Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, da er sich von D._____ "abge- blockt" fühlte, Kontrollschilder entwendete, um so ein Gespräch mit D._____ zu erzwingen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2025, E. 4.5 [Haf- teröffnungseinvernahme vom 29. April 2025, Frage 14]). Sowohl das Ver- fassen und Versenden des Briefes vom 29. Juli 2024 wie auch das Entwen- den der Kontrollschilder gesteht der Beschwerdeführer auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ein (Beschwerde, Ziff. 3.2). Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in ihrem Entscheid vom 23. Mai 2025 bereits zutreffend ausgeführt hat, scheinen diese Handlungen darauf abzuzielen, D._____ für vermeint- lich begangenes Unrecht (finanziell) zur Rechenschaft zu ziehen bzw. ihm zu schaden. Unbestrittenermassen war D._____ im Jahr 2015 für ca. neun Monate der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, wobei Letzterer nach ca. neun Monaten entlassen worden ist (Einvernahme D._____ vom 14. April 2025, Frage 11). Der Beschwerdeführer suchte hartnäckig fast 10 Jahre nach dem Verlust der Arbeitsstelle (unbestrittenermassen auch etwa durch mehrere Telefonanrufe) den Kontakt zu D._____, seinem da- maligen Vorgesetzten. -6- Wie bereits ausgeführt, scheint der Beschwerdeführer D._____ für seine Entlassung verantwortlich zu machen und ihn als tief in seiner Schuld ste- hend zu betrachten. Dies ergibt sich denn schliesslich auch aus seinen ei- genen Aussagen. So gab er bei seiner Einvernahme durch die Kantonspo- lizei Zürich am 5. Januar 2024 zu Protokoll, dass er gegenüber D._____ ein Anliegen im Zusammenhang mit einer "Neuanmeldung bei der Sozial- hilfe" gehabt habe (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2025, E. 4.5.). Sein Körper sei quasi von ihm "vergewaltigt" worden. Ihm sei auch noch die Wohnung gekündigt worden und er habe "im Keller" pennen müssen. Er habe gesehen, dass "er" ihm das Leben "versaut" habe (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2025, E. 4.5.). Nachdem D._____ auf die Geldforderungen des Beschwerdeführers nicht einging, entwendete der Beschwerdeführer – wie erwähnt – dessen Kontrollschilder. Da auch diese Handlung den ge- wünschten Erfolg aus Sicht des Beschwerdeführers offenbar nicht erzielt hat, besteht der dringende Tatverdacht, dass dieser die nächsthöhere Es- kalationsstufe gewählt und den Brand im Garten von D._____ gelegt hat. Diese gesamten Umstände vermögen einen dringenden Tatverdacht hin- sichtlich der Brandstiftung ohne weiteres zu begründen. So scheint sich der Beschwerdeführer sogar zehn Jahre nach den Vorkommnissen (Verlust der Arbeitsstelle) noch auf einem Rachefeldzug gegen D._____ zu befinden bzw. scheint er diesen nach wie vor zur Rechenschaft ziehen zu wollen. Dass er hierfür vor Straftaten nicht zurückschreckt, hat er durch den Dieb- stahl der Kontrollschilder gezeigt. Dies gilt umso mehr, als nicht ansatz- weise Hinweise für eine andere Täterschaft bestehen. Der dringende Tat- verdacht ist (insbesondere im Hinblick auf den Verfahrensstand zum Beur- teilungszeitpunkt) zu bejahen, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers einzugehen. 2.4. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der rückwirkenden Randda- tenerhebung (Schwere der Straftat, Subsidiarität [Art. 273 Abs. 1 Ingress StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO]) wird durch den Beschwerde- führer zu Recht nicht in Abrede gestellt, womit darauf nicht weiter einzuge- hen ist. 2.5. Damit ist der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2025 genauso wenig zu beanstanden wie die Anordnung der Überwachung vom 22. April 2025 durch die Staats- anwaltschaft Baden. -7- 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 872.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 11. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser