2.4. Damit ist die angeordnete DNA-Profilerstellung nicht verhältnismässig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. April 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und auf eine DNA-Profilerhebung zu verzichten. Bereits abgenommene DNA-Proben (WSA-Proben) sind zu vernichten und ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil ist aus der Datenbank zu löschen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.