Nach der zitierten Rechtsprechung kann damit grundsätzlich nicht von Delikten "einer gewissen Schwere" ausgegangen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3). Vorliegend bestehen auch keine Hinweise dafür, dass von der Beschwerdeführerin Raub- oder Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle mit besonders hohen Deliktsummen zu erwarten wären. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch nicht vorbestraft. Da die erforderliche Deliktsschwere nicht erreicht ist, erweisen -5- sich die DNA-Probenahme und -Profilerstellung als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig.